Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins

Johanneskindergarten in Büttgen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Johanneskindergarten in Büttgen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Kölner Straße 2-4, 41564 Kaarst-Büttgen.
  3. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des darauf folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Aktivitäten des Johanneskindergartens in Kaarst-Büttgen.

Dazu zählen insbesondere:

  1. Die Förderung der Gemeinschaft und Kooperation zwischen den Familien, Erziehern und Erzieherinnen, der Kindergartenleitung, dem Elternrat, dem Trägerverein, der Stadt Kaarst und dem Kreis Neuss sowie den betreuten Kindergartenkindern.
  2. Das Bereitstellen von Mitteln etwa für die Ausgestaltung und Ausstattung der Einrichtung und die Beschaffung von zusätzlichen Lern- und Spielmaterialien.
  3. Die aktive Unterstützung, die Durchführung sowie die Mitgestaltung von Veranstaltungen des Kindergartens.
  4. Die Förderung der Selbstdarstellung des Johanneskindergartens sowie des Fördervereins in der Öffentlichkeit.
  5. Die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für Sportveranstaltungen.
  1. Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)

  1. Mitglied des Vereins werden kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, oder jede juristische Person, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages schriftlich verpflichtet.
  2. Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar. Sie erlischt bei natürlichen Personen automatisch, wenn vom Mitglied kein Kind mehr in der Einrichtung betreut wird, es sei denn, man bekundet den Fortbestand der Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. wenn kein Kind des Mitglieds mehr in der Einrichtung betreut wird,
  2. durch Kündigung,
  3. durch Ausschluss,
  4. durch Tod.
  1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
  1. bei vereinsschädigendem Verhalten,
  2. wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat,
  3. wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

 

 

§5 Beitrag

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  1. Der Beitrag ist unaufgefordert zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.
  2. Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als Spende behandelt.
  1. Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
  2. Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand gem. § 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht.
  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand.
  1. Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.
  2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  1. Der Mitgliederversammlung obliegen
  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenwarts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
  4. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  5. Satzungsänderungen,
  6. die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. die Auflösung des Vereins,
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
  1. wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,
  2. die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
  1. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  2. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

  1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
  1. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
  3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen

 

§ 10 Haftpflicht

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.

 

 

 

§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuss.